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 Betreff des Beitrags: Wikipedia über SHK
BeitragVerfasst: Fr 4. Mai 2012, 08:40 
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und hier das gleiche in grün (für SHK):

"Studentische Hilfskräfte

Tätigkeit

Studentische Hilfskräfte werden für Dienstleistungen in Forschung und Lehre und hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten beschäftigt. Voraussetzung ist die Einschreibung an einer Hochschule als Studierender. Nach einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss eines Hochschulstudiums ist eine Beschäftigung als SHK nur noch bei einer Einschreibung in einem Master-Studiengang oder einem Zweitstudium möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen können studentische Hilfskräfte auch Tutorien als Tutor leiten.[1]

Kontakte zur Besetzung studentischer Hilfskraftstellen ergeben sich oft in Seminaren oder Vorlesungen, einige werden auch ausgeschrieben. Teilweise suchen sich Hochschullehrer Studenten aus, die ihnen bereits positiv aufgefallen sind. In Berlin sollen die Stellen in einem regulären Verfahren bekannt gemacht und unter Mitwirkung der Personalräte der studentischen Beschäftigten besetzt werden.

Studentische Hilfskräfte erbringen nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts wissenschaftliche Dienstleistungen. Sie unterstützen Wissenschaft und Lehre durch eigene Leistungen, die „ihrer Art nach eine wissenschaftliche Dienstleistung“ sind.
Arbeitsbedingungen, Vergütung

Die Verträge für studentische Hilfskräfte werden meist über 4 bis 19 Stunden pro Woche abgeschlossen. Die Vergütung wird meist vom Bundesland, teilweise auch von der Hochschule festgelegt. Allerdings gibt es Höchstlöhne, die von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (alle Bundesländer außer Berlin und Hessen) 1993 festgelegt, seitdem aber verändert wurden. Die Vergütung entsprach dem damaligen Stundenlohn der Vergütungsgruppe VIII/IX (umgerechnet 8,06 €) des Bundesangestelltentarifvertrags. Einige Bundesländer haben den Tarif inzwischen verändert:

Baden-Württemberg: 8,51 € (ab SS 2012 8,67 €)[4],
Bayern: 7,60 €.
Berlin: 10,98 € (laut Tarifvertrag TV Stud II, geschlossen 1979),
Hamburg: 8,62 € (seit WiSe 2011),
Mecklenburg-Vorpommern: 7,14 €,
Niedersachsen: ohne Abschluss 8,61 €; mit Bachelor-Abschluss 10,85 €,[6]
Nordrhein-Westfalen: an Universitäten 8,56 €, an Fachhochschulen 5,96 € (seit dem 1. Januar 2008),[5]
Sachsen: 8,40 € (ab Oktober 2012 8,56 €)[7]

Der Arbeitsvertrag kommt zwischen der studentischen bzw. wissenschaftlichen Hilfskraft und der jeweiligen Hochschule, vertreten durch deren Kanzler oder Rektor/Präsidenten zustande. Hochschulen sind im Regelfall Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Hilfskraft ist somit im Öffentlichen Dienst beschäftigt."

QUELLE: http://de.wikipedia.org/wiki/Studentische_Hilfskraft#Studentische_Hilfskr.C3.A4fte


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